LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2007
9 Ta 240/07
Normen:
KSchG § 4 § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 130 Abs. 1 § 186 Abs. 1 § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1651/06

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Umzug ohne Mitteilung geänderter Anschrift - Täuschung über Aufenthaltsort durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit alter Adresse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 240/07

DRsp Nr. 2008/9702

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Umzug ohne Mitteilung geänderter Anschrift - Täuschung über Aufenthaltsort durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit alter Adresse

1. Der Arbeitnehmer muss eine Kündigung dann zu einem früheren Zeitpunkt als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn es ihm nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Verspätung das Zugangs zu berufen; ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende nicht damit zu rechnen braucht und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut die Zustellung vorgenommen hat.2. Aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitgeberin vom Wechsel seines Wohnortes zu unterrichten.3. Die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit einer nicht mehr zutreffenden Anschrift ist geeignet, den Arbeitgeber über den tatsächlichen Wohnort zu täuschen.4. Gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.

Normenkette:

KSchG § 4 § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 130 Abs. 1 § 186 Abs. 1 § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger bei der Beklagten als Kraftfahrer eingestellt verdiente zuletzt monatlich ca. 2.850,-- EUR brutto.