LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.11.2005
9 Ta 244/05
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1028/05

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei versagter Wiedereinstellung nach saisonaler Kündigung im Vorjahr - Vertrauensschutz bei Wiedereinstellungszusage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 244/05

DRsp Nr. 2006/1717

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei versagter Wiedereinstellung nach saisonaler Kündigung im Vorjahr - Vertrauensschutz bei Wiedereinstellungszusage

1. Auch wenn die Arbeitnehmerin während der letzten 20 Jahre saisonal als Gärtnerin beschäftigt war und zum Ende der Saison in jedem Jahr eine Kündigung erhalten hat und im nächsten Frühjahr wieder eingestellt wurde, war sie nicht daran gehindert, bei Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt die Kündigungsschutzklage innerhalb der drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. 2. Soweit die Arbeitnehmerin auf eine Wiedereinstellung vertraute, ist dieses Vertrauen jedenfalls nicht rechtlich dahingehend geschützt, dass hieraus der Klageweg fünf Monate nach Kündigungszugang und etwa vier Monate nach Ablauf der Klagefrist eröffnet ist; soweit das Vertrauen rechtlich schützenswert ist, kann dies allenfalls in einem Wiedereinstellungsanspruch zum Tragen kommen.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.