ArbG Magdeburg, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3102/04
Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei zurechenbarem Verschulden des Gewerkschaftssekretärs - Organisationsverschulden bei Fristenkontrolle
LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 3/05
DRsp Nr. 2006/1892
Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei zurechenbarem Verschulden des Gewerkschaftssekretärs - Organisationsverschulden bei Fristenkontrolle
1. Die analoge Anwendung des § 85 Abs. 2ZPO auf die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 5KSchG ist sachgerecht und folgt insbesondere aus den vom Gesetzgeber weitgehend parallel ausgestalteten Regelungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung prozessualer Fristen (§§ 233 ff ZPO) und dem Verfahren nach § 5KSchG.2. Aufgrund der satzungsmäßig vorgegebenen Verfahrensweise bei der Gewährung von Rechtsschutz kommt dem Gewerkschaftssekretär der IG Bau im Rahmen des später anlaufenden Kündigungsschutzverfahrens die gleiche Funktion zu wie einem Korrespondenzanwalt; damit nimmt er auch die Position eines Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2ZPO ein. 3. Auch wenn eine Zurechnung schuldhafter Handlungen von Hilfspersonen des Vertreters im Rahmen des § 85 Abs. 2ZPO nicht stattfinden, steht dem nicht entgegen, dass ein eigenes Verschulden des Vertreters darin liegt, dass er die zur Vermeidung von Fehlern seiner Hilfspersonen nötigen organisatorischen Vorkehrungen nicht getroffen hat; dabei treffen einen mit der Erledigung von Rechtsschutzaufträgen betrauten Verbandsvertreter die gleichen Sorgfaltspflichten wie einen Rechtsanwalt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.