LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.03.2005
11 Ta 3/05
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3102/04

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei zurechenbarem Verschulden des Gewerkschaftssekretärs - Organisationsverschulden bei Fristenkontrolle

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 3/05

DRsp Nr. 2006/1892

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei zurechenbarem Verschulden des Gewerkschaftssekretärs - Organisationsverschulden bei Fristenkontrolle

1. Die analoge Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auf die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 5 KSchG ist sachgerecht und folgt insbesondere aus den vom Gesetzgeber weitgehend parallel ausgestalteten Regelungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung prozessualer Fristen (§§ 233 ff ZPO) und dem Verfahren nach § 5 KSchG.2. Aufgrund der satzungsmäßig vorgegebenen Verfahrensweise bei der Gewährung von Rechtsschutz kommt dem Gewerkschaftssekretär der IG Bau im Rahmen des später anlaufenden Kündigungsschutzverfahrens die gleiche Funktion zu wie einem Korrespondenzanwalt; damit nimmt er auch die Position eines Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ein. 3. Auch wenn eine Zurechnung schuldhafter Handlungen von Hilfspersonen des Vertreters im Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO nicht stattfinden, steht dem nicht entgegen, dass ein eigenes Verschulden des Vertreters darin liegt, dass er die zur Vermeidung von Fehlern seiner Hilfspersonen nötigen organisatorischen Vorkehrungen nicht getroffen hat; dabei treffen einen mit der Erledigung von Rechtsschutzaufträgen betrauten Verbandsvertreter die gleichen Sorgfaltspflichten wie einen Rechtsanwalt.