LAG Chemnitz - Urteil vom 17.03.2004
2 Sa 948/02
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 (a.F.) § 5 § 5 Abs. 3 Satz 2 § 7 ; InsO § 113 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 167 § 253 Abs. 2 Nr. 1 § 529 § 533 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3318/02

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage im Berufungsverfahren bei Ablauf der Sechsmonatsfrist

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 948/02

DRsp Nr. 2004/9842

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage im Berufungsverfahren bei Ablauf der Sechsmonatsfrist

»Ist die erstmals in der Berufungsverhandlung beantragte nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage wegen des Verstreichens der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht mehr möglich, braucht das Arbeitsgericht nicht mit dem Antrag befasst zu werden. Er ist vom Landesarbeitsgericht (mit) zu verbescheiden.«

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 (a.F.) § 5 § 5 Abs. 3 Satz 2 § 7 ; InsO § 113 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 167 § 253 Abs. 2 Nr. 1 § 529 § 533 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben im Ersten Rechtszug darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch ordentliche, auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützte Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom 26.06.2002, der Klägerin zugegangen am 28.06.2002, zum 30.09.2002 aufgelöst worden ist.

Weiter ist es der Klägerin um ihre Prozessbeschäftigung gegangen.