Die Parteien haben im Ersten Rechtszug darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch ordentliche, auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützte Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom 26.06.2002, der Klägerin zugegangen am 28.06.2002, zum 30.09.2002 aufgelöst worden ist.
Weiter ist es der Klägerin um ihre Prozessbeschäftigung gegangen.
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