Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 27 vom 06.06.2023
ZIP 2023, 2172
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 268/18
ArbG Dresden, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 234/18
Keine Nichtigkeit der Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei fehlender ZuverlässigkeitInkompatibilität zwischen dem Amt des Datenschutzbeauftragten und dem Amt des BetriebsratsvorsitzendenWiderruf der Bestellung zum Beauftragten für den DatenschutzBeeinträchtigung der funktionellen Unabhängigkeit des DatenschutzbeauftragtenUnionsrechtliche Bewertung der Position des Datenschutzbeauftragten nach Art. 38 Abs. 6 Satz DSGVO
BAG, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 383/19
DRsp Nr. 2023/8498
Keine Nichtigkeit der Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei fehlender ZuverlässigkeitInkompatibilität zwischen dem Amt des Datenschutzbeauftragten und dem Amt des BetriebsratsvorsitzendenWiderruf der Bestellung zum Beauftragten für den DatenschutzBeeinträchtigung der funktionellen Unabhängigkeit des DatenschutzbeauftragtenUnionsrechtliche Bewertung der Position des Datenschutzbeauftragten nach Art. 38 Abs. 6 Satz DSGVO
Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.Orientierungssätze:1. Fehlt es an der Zuverlässigkeit der zum Datenschutzbeauftragten bestellten Person iSv. § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF, führt dies idR nicht zur Nichtigkeit der Bestellung (Rn. 13).2. Ist der Betriebsratsvorsitzende der verantwortlichen Stelle zugleich Datenschutzbeauftragter, besteht ein unauflösbarer Interessenkonflikt, der nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG aF iVm. § 626 Abs. 1BGB zum Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz berechtigt (Rn. 16).
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