BAG - Urteil vom 06.06.2023
9 AZR 383/19
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 90 Abs. 2; BetrVG § 92 Abs. 1 S. 2; BDSG n.F. § 6 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BDSG 2918 _ 6 Nr. 5
ArbRB 2023, 193
ArbRB 2023, 323
AuR 2023, 352
BB 2023, 2355
BB 2023, 2425
DB 2023, 2701
DZWIR 2023, 620
EzA-SD 2023, 13
EzA-SD 2023, 3
NZA 2023, 1329
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 27 vom 06.06.2023
ZIP 2023, 2172
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 268/18
ArbG Dresden, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 234/18

Keine Nichtigkeit der Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei fehlender ZuverlässigkeitInkompatibilität zwischen dem Amt des Datenschutzbeauftragten und dem Amt des BetriebsratsvorsitzendenWiderruf der Bestellung zum Beauftragten für den DatenschutzBeeinträchtigung der funktionellen Unabhängigkeit des DatenschutzbeauftragtenUnionsrechtliche Bewertung der Position des Datenschutzbeauftragten nach Art. 38 Abs. 6 Satz DSGVO

BAG, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 383/19

DRsp Nr. 2023/8498

Keine Nichtigkeit der Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei fehlender Zuverlässigkeit Inkompatibilität zwischen dem Amt des Datenschutzbeauftragten und dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz Beeinträchtigung der funktionellen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten Unionsrechtliche Bewertung der Position des Datenschutzbeauftragten nach Art. 38 Abs. 6 Satz DSGVO

Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Orientierungssätze: 1. Fehlt es an der Zuverlässigkeit der zum Datenschutzbeauftragten bestellten Person iSv. § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF, führt dies idR nicht zur Nichtigkeit der Bestellung (Rn. 13). 2. Ist der Betriebsratsvorsitzende der verantwortlichen Stelle zugleich Datenschutzbeauftragter, besteht ein unauflösbarer Interessenkonflikt, der nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG aF iVm. § 626 Abs. 1 BGB zum Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz berechtigt (Rn. 16).