LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.03.2021
4 Sa 293/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 690/20

Keine Organstellung eines VerbandsgeschäftsführersSatzungsbedingte OrganstellungAnwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf Geschäftsführer eines VerbandsUnwirksame verhaltensbedingte Kündigung mangels Abmahnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 293/20

DRsp Nr. 2021/13710

Keine Organstellung eines Verbandsgeschäftsführers Satzungsbedingte Organstellung Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf Geschäftsführer eines Verbands Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung mangels Abmahnung

Der Geschäftsführer einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein Organ derselben, wenn in der Satzung als Organe ausschließlich die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher genannt sind. Das Kündigungsschutzgesetz ist daher anwendbar.

1. Auf die Berufung des Klägers vom 03.11.2020 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.09.2020 - 6 Ca 690/20 - wird das Urteil abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 19.05.2020 aufgelöst worden ist.

b) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Geschäftsführer weiter zu beschäftigten.

c) Der Antrag des Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.