LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.03.2022
2 Sa 2/21
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 151; SGB IX § 164 Abs. 4; SGB IX § 207; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 613; BGB § 241 Abs. 2; GewO § 106; ArbZG § 3; ArbZG § 9; TVöD -V § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 13
LAGE SGB IX 2018 _ 164 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 282/19

Keine Pflicht zur Schaffung eines Arbeitsplatzes aus § 164 Abs. 4 SGB IXDarlegungs- und Beweislast des Schwerbehinderten bei Anspruch auf Herausnahme aus den WochenenddienstenDirektionsrecht des ArbeitgebersBegrenzung des Direktionsrechts durch § 207 SGB IXMehrarbeit i.S.d. § 207 SGB IXAbweisung des Globalantrags bei einem erfolglosen Antragsbegehren

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 2/21

DRsp Nr. 2022/5516

Keine Pflicht zur Schaffung eines Arbeitsplatzes aus § 164 Abs. 4 SGB IX Darlegungs- und Beweislast des Schwerbehinderten bei Anspruch auf Herausnahme aus den Wochenenddiensten Direktionsrecht des Arbeitgebers Begrenzung des Direktionsrechts durch § 207 SGB IX Mehrarbeit i.S.d. § 207 SGB IX Abweisung des Globalantrags bei einem erfolglosen Antragsbegehren

1. § 164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber nicht, wegen der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht benötigt. 2. Soll gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX eine generelle Herausnahme aus der Einteilung zum Wochenenddienst erfolgen, ist Voraussetzung, dass die Behinderung des Arbeitnehmers eine Arbeitszeit erfordert, die so gestaltet ist, dass Wochenenddienste ausgeschlossen sind. 3. Beansprucht ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, nicht mehr zu Wochenenddiensten herangezogen zu werden, muss er darlegen und ggf. beweisen, die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen zu können. Dazu obliegt es ihm vorzutragen, inwieweit sein Leistungsvermögen durch die Auswirkungen der Art und Schwere seiner Behinderung so eingeschränkt ist, dass er die ihm übertragene Sonderform der Arbeit nicht mehr leisten kann.