LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2019
L 11 KR 1934/19
Normen:
SGB V § 5 Abs. 11 S. 1; AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 3; AufenthG § 38 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 38 Abs. 2; AufenthG § 38 Abs. 3; AufenthG § 38 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 81 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 5806/18

Keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für eine ehemalige deutsche Staatsangehörige mit kanadischer Staatsangehörigkeit nach Wohnsitznahme in DeutschlandVerpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 1934/19

DRsp Nr. 2020/1367

Keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für eine ehemalige deutsche Staatsangehörige mit kanadischer Staatsangehörigkeit nach Wohnsitznahme in Deutschland Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel

Eine ehemalige deutsche Staatsangehörige, die jetzt die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt und ihren Wohnsitz (wieder) in Deutschland hat, ist nicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 11 S. 1; AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 3; AufenthG § 38 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 38 Abs. 2; AufenthG § 38 Abs. 3; AufenthG § 38 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 81 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach § 5 Abs 1 Nr 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.