LAG Hamm - Beschluss vom 11.11.2003
4 Ta 795/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 1 Ca 2024/02 - 21.10.2003,

Keine PKH-Bewilligung für ein erledigtes bzw. ruhendes Verfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 795/03

DRsp Nr. 2003/14968

Keine PKH-Bewilligung für ein erledigtes bzw. ruhendes Verfahren

»1. Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit - sei es zur Rechtsverfolgung, sei es zur Rechtsverteidigung - bewilligt werden. Hat der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozeß wegen Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber die Hauptsache für erledigt erklärt, dann scheidet eine nachträgliche und rückwirkende PKH-Bewilligung - vom sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuch abgesehen - aus. 2. Für ein unterbrochenes oder ruhendes Verfahren darf keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden. 3. Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt, so bleibt es der Partei im laufenden Verfahren unbenommen, unter Vorlage des ordnungsgemäß ausgefüllten und belegten amtlichen Vordruck einen neuen PKH-Antrag zu stellen. Zu beachten ist, daß die Prozeßkostenhilfe dann nicht rückwirkend ab Antragstellung, sondern frühestens ab Eingang des vollständig ausgefüllten Vordrucks und vor allem erst ab Wegfall des Ruhenstatbestandes bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe: