LAG Hamm - Beschluss vom 11.12.2003
4 Ta 95/03
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 119 Satz 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 03.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1498/02

Keine PKH-Bewilligung für ein unterbrochenes Verfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 95/03

DRsp Nr. 2004/1273

Keine PKH-Bewilligung für ein unterbrochenes Verfahren

»1. Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen. 2. Für ein unterbrochenes Verfahren darf grundsätzlich keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. (steckengebliebenen) PKH-Gesuch gelten, wenn es - wie hier - nur noch um die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geht und das PKH-Gesuch vom Gericht vor Verfahrensunterbrechung infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht verbeschieden worden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 119 Satz 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe: