LAG Hamm - Beschluss vom 04.04.2005
18 Ta 129/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 2495/04 - 28.01.2005,

Keine Prozesskostenhilfe bei einsetzbarem Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung

LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen 18 Ta 129/05

DRsp Nr. 2005/6267

Keine Prozesskostenhilfe bei einsetzbarem Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung

»1. Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt.2. Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rückkaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.12.2004, der am 15.12.2004 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangen ist, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts L1xxxxx aus U1xxx für die Durchführung des Kündigungsschutzprozesses ArbG Paderborn 1 Ca 2495/04 beantragt. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen beigefügt.

Durch Beschluss vom 28.01.2005 hat das Arbeitsgericht Paderborn den der Klägerin Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 15.12.2004 gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen.