I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.12.2004, der am 15.12.2004 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangen ist, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts L1xxxxx aus U1xxx für die Durchführung des Kündigungsschutzprozesses ArbG Paderborn 1 Ca 2495/04 beantragt. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen beigefügt.
Durch Beschluss vom 28.01.2005 hat das Arbeitsgericht Paderborn den der Klägerin Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 15.12.2004 gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen.
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