LAG Hamm - Beschluss vom 29.12.2004
18 Ta 718/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; BGB § 162 analog ;
Fundstellen:
AuR 2005, 166
NZA 2005, 544
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 743/04

Keine Prozesskostenhilfe bei gewerkschaftlichem Rechtsschutz - keine Berufung auf Rechtsschutzverlust bei verweigerter Beitragszahlung

LAG Hamm, Beschluss vom 29.12.2004 - Aktenzeichen 18 Ta 718/04

DRsp Nr. 2005/2441

Keine Prozesskostenhilfe bei gewerkschaftlichem Rechtsschutz - keine Berufung auf Rechtsschutzverlust bei verweigerter Beitragszahlung

»1. Wer Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren hat, benötigt grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe.2. Einer Partei, die wegen ihrer Weigerung, Gewerkschaftsbeitragsrückstände auszugleichen, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz verloren hat, ist es verwehrt (§ 162 BGB analog), sich auf den Verlust des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu berufen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; BGB § 162 analog ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 03.09.2004 - 3 Ca 743/04 - wird zurückgewiesen

I. hat durch seine damalige Prozessbevollmächtigte, die Rechtssekretärin der D4x R1xxxxxxxxxx G1xx Z1xxxxxxx-S5xxxxxx, am 01.03.2004 die Kündigungsschutzklage ArbG Herne 3 Ca 743/04 erhoben.

Mit Schriftsatz vom 14.06.2004 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S2xxxxxxxx zu gewähren. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.06.2004 hat er erklärt, dass eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle, z.B. eine Gewerkschaft, nicht die Kosten der Prozessführung trägt. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vom 06.07.2004 erledigt worden.