ArbG Kiel, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1193 a/04
Keine Prozesskostenhilfe bei ungeklärter Einkommenslage
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 145/04
DRsp Nr. 2005/20772
Keine Prozesskostenhilfe bei ungeklärter Einkommenslage
1. Hat der Antragsteller trotz Auflage des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Quellen er seinen Lebensunterhalt bestreitet, erfolgt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurecht; § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO lässt hier keinen Ermessensspielraum.2. Eine rückwirkende Bewilligung nach Abschluss des Rechtsstreits scheidet aus.