LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.12.2005
1 Ta 236/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1858 a/05

Keine Prozesskostenhilfe bei verspäteter Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - Antrag auf Nachfristgewährung - keine gesonderte Auflage gegenüber anwaltlich vertretener Partei

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 236/05

DRsp Nr. 2006/1907

Keine Prozesskostenhilfe bei verspäteter Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - Antrag auf Nachfristgewährung - keine gesonderte Auflage gegenüber anwaltlich vertretener Partei

1. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Schluss der Instanz bei Gericht eingereicht, ist der Antrag nicht wirksam gestellt und grundsätzlich zurückzuweisen.2. Ist die Partei nicht in der Lage, die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig bis zum Ende der Instanz vorzulegen, kann sie rechtzeitig einen Antrag auf eine entsprechende Nachfristgewährung durch das Arbeitsgericht stellen.3. Jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne besondere Auflage durch das Gericht bis zum Schluss der Instanz (also rechtzeitig) vorzulegen; einer entsprechenden Auflage des Gerichts bedarf es nicht, wie sich im Umkehrschluss aus § 118 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Belege ergibt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 ;

Gründe: