LAG Köln - Beschluss vom 23.12.2021
11 Ta 143/21
Normen:
ArbGG § 11a; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2357/20

Keine Prozesskostenhilfe nach InstanzendeKeine Hinweispflicht gegenüber anwaltlich vertretener Partei

LAG Köln, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 11 Ta 143/21

DRsp Nr. 2022/2095

Keine Prozesskostenhilfe nach Instanzende Keine Hinweispflicht gegenüber anwaltlich vertretener Partei

1. Nach Beendigung der Instanz kann Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden, da kein Prozess mehr gefördert werden kann. 2. Bei anwaltlicher Vertretung besteht seitens des Gerichts keine Hinweispflicht auf noch fehlende PKH-Unterlagen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2021 - 14 Ca 2357/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 11a; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139;

Gründe

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mit Beschluss vom 19.08.2021, bestätigt durch Nichtabhilfebeschluss vom 03.09.2021, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A für den Rechtszug erster Instanz zurückgewiesen.