BSG - Urteil vom 26.01.2000
B 13 RJ 5/99 R
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 141 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 6 J 52/97 - 25.03.1998,
SG Speyer, vom 22.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 J 640/94

Keine Rechtswirkung bei inhaltlicher Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe, Auslegung der Urteilsformel

BSG, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen B 13 RJ 5/99 R

DRsp Nr. 2000/8014

Keine Rechtswirkung bei inhaltlicher Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe, Auslegung der Urteilsformel

1. Rechtswirkungen werden durch ein Urteil mit inhaltlicher Widersprüchlichkeit nicht entfaltet. 2. Wenn sich auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe kein eindeutiges Ergebnis erzielen läßt, scheidet eine grundsätzlich zulässige Auslegung der Urteilsformel aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 141 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Beginn von Altersrentenleistungen aus der Versicherung des am 5. April 1924 geborenen und am 27. Mai 1995 verstorbenen W. B. (Versicherten).

Die Klägerin gewährte dem Versicherten seit 1976 als örtliche Trägerin der Sozialhilfe Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Am 20. Dezember 1991 reichte das Sozialamt der Klägerin bei deren Versicherungsamt eine Liste von mehreren tausend Sozialhilfeempfängern ein, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Darunter befand sich auch der Versicherte. In dem mit "Geltendmachung von möglichen Rentenansprüchen" überschriebenen Begleitschreiben heißt es:

"Für den in der Anlage 1 aufgezeigten Personenkreis stellen wir vorsorglich gemäß § 91a BSHG Antrag auf Rentengewährung."