LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2022
1 Sa 1282/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 13
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 46/21

Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem GrundSofortige Annahme eines Angebots unter AnwesendenVerspätete Annahme eines Angebots als neues AngebotNach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG keine ausdrückliche Übertragung von Urlaub vonnöten

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 1282/21

DRsp Nr. 2022/4738

Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem Grund Sofortige Annahme eines Angebots unter Anwesenden Verspätete Annahme eines Angebots als neues Angebot Nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG keine ausdrückliche Übertragung von Urlaub vonnöten

Einzelfallentscheidung zur Rückforderung von fort- und Ausbildungskosten, Nutzungsausfallentschädigung, Urlaubsabgeltung und Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitsgebers bei der Urlaubsübertragung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.09.2021 - 1 Ca 46/21 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.

Unter vollständiger Zurückweisung ihrer Widerklage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.390 € netto sowie weitere 6.275,22 € brutto nebst jeweils fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2021 zu zahlen.

Der Kläger trägt 16 %, die Beklagte 84 % der Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 20 %, der Beklagten zu 80 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten - klagend und widerklagend - um Zahlungsansprüche aus dem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.