I.
Die Klägerin begehrt vorliegend Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage, mit der sie sich gegenüber einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 20.10.2004 mit einer am 09.11.2004 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage zur Wehr gesetzt hat.
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