LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.06.2005
2 Ta 128/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1971/04

Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Antragstellung ohne jeglichen Beleg

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 128/05

DRsp Nr. 2005/11925

Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Antragstellung ohne jeglichen Beleg

1. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die "entsprechenden" Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO jedoch erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden.2. Eine rückwirkende Bewilligung kommt ausnahmsweise unter anderem dann in Betracht, wenn der Antragsteller Unterlagen erst nach dem Fristende einreichen konnte.3. Von einem fehlenden Verschulden der Antragstellerin kann nicht ausgegangen werden, wenn schon der während des laufenden Verfahrens gestellte Antrag den Mangel hatte, dass ihm keinerlei Unterlagen beigefügt waren.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vorliegend Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage, mit der sie sich gegenüber einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 20.10.2004 mit einer am 09.11.2004 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage zur Wehr gesetzt hat.