LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.02.2005
4 Ta 43/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 119 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1744/04

Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bewilligungsreife nach Abschluss des Verfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 43/05

DRsp Nr. 2005/11983

Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bewilligungsreife nach Abschluss des Verfahrens

Eine Bewilligungsreife nach einem vergleichsweisen Abschluss der Instanz hat nicht die Folge, dass dem Antragsteller rückwirkend für das Verfahren zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 119 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hatte unter dem 08.10.2004 Klage gegen eine Arbeitgeberkündigung, zugegangen am 16.09.2004 erhoben und Gehaltszahlung in Höhe von 1.629,86 EUR nebst Zinsen abzüglich gezahlter 430,-- EUR gefordert.

Bereits am 04.10.2004 ging ein Prozesskostenhilfeantrag mit einem Klageentwurf bei Gericht ein. Diesem Prozesskostenhilfeantrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt. Die Vorsitzende der zuständigen Kammer hat telefonisch den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass die 3-Wochenfrist nur durch eine unbedingte Klageerhebung gewahrt werden kann. Unter dem 08.10.2004 hat sodann der Kläger seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ausdrücklich zurückgenommen.