LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.08.2005
2 Ta 175/05
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 967/05

Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitwirkung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 175/05

DRsp Nr. 2005/20045

Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitwirkung

1. Ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zwar vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die entsprechenden Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden.2. Betreffen zu dem die vom Antragsteller vorgelegten Belege eine andere Person und wird auch auf Nachfrage nicht geklärt, weshalb diese Belege zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen sein sollen, ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehrere Monate nach Abschluss der Instanz nicht möglich.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hat vor der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Regensburg Feststellungsklage nebst Zahlungsklagen erhoben wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch eine Kündigung der Beklagten während der Probezeit. Im Laufe der Verfahren haben sich für den Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten bestellt und begehren Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 11.04.2005 die Verfahren an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen.