I.
Der Kläger begehrt rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hat vor der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Regensburg Feststellungsklage nebst Zahlungsklagen erhoben wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch eine Kündigung der Beklagten während der Probezeit. Im Laufe der Verfahren haben sich für den Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten bestellt und begehren Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 11.04.2005 die Verfahren an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen.
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