LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.12.2005
3 Ta 362/05
Normen:
ZPO §§ 114 ff ; ArbGG § 11a ; KSchG § 4 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ha 13/05

Keine Rückwirkung der durch Prozesskostenhilfeantrag aufschiebend bedingten Kündigungsschutzklage

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 362/05

DRsp Nr. 2006/19673

Keine Rückwirkung der durch Prozesskostenhilfeantrag aufschiebend bedingten Kündigungsschutzklage

»1. In einem PKH-Antrag mit Antrag auf Anwaltsbeiordnung ist, soweit die Gegenseite anwaltlich vertreten ist regelmäßig hilfsweise ein Antrag nach § 11 a ArbGG zu sehen. 2. Einer unter der aufschiebenden Bedingung des Erfolgs des PKH-Antrags eingelegten Kündigungsschutzklage kommt keine rückwirkende Kraft zu. In einem solchen Fall wäre auch für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG kein Raum.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff ; ArbGG § 11a ; KSchG § 4 § 5 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller stand gemäß Arbeitsvertrag vom 08.08.2005 in einem Arbeitsverhältnis zur Antragsgegnerin, welche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ab 09.08.2005 als Bauwerker.

Mit Schreiben vom 18.08.2005, dem Antragsteller am selben Tage zugegangen, kündigte die Antragsgegnerin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, ersatzweise ordentlich zum 25.08.2005.

Mit am 24.08.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz, welchem eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22.08.2005 und weitere Unterlagen hierzu beilagen, hat der Antragssteller Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zur Durchführung der im Entwurf beigefügten, nicht unterschriebenen, Kündigungsschutzklage beantragt.