LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.03.2005
8 Sa 449/04
Normen:
AVR § 3a ; TzBfG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Naumburg - 5 Ca 3108/03 - 05.05.2004,

Keine Rückzahlung von Ausbildungskosten bei ordentlicher Kündigung der Arbeitnehmerin nach beharrlicher Weigerung der Arbeitgeberin zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vertragsgemäßen Bedingungen - Anfrage nach Möglichkeiten der Teilzeitarbeit kein bestimmtes Verlangen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 449/04

DRsp Nr. 2006/1891

Keine Rückzahlung von Ausbildungskosten bei ordentlicher Kündigung der Arbeitnehmerin nach beharrlicher Weigerung der Arbeitgeberin zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vertragsgemäßen Bedingungen - Anfrage nach Möglichkeiten der Teilzeitarbeit kein bestimmtes Verlangen

1. Das Arbeitsverhältnis endet trotz ordentlicher Kündigung durch die Arbeitnehmerin nicht im Sinne von § 3 a AVR auf deren Wunsch, wenn sie ausdrücklich mehrfach deutlich gemacht hat, dass sie an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen einer Vollzeittätigkeit interessiert ist und darauf bestehe, und sie aufgrund der beharrlichen Weigerung der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis zu vertragsgemäßen Bedingungen fortzusetzen, zur Kündigung berechtigt und hinreichend veranlasst war.2. Die Anfrage nach einer Möglichkeit, noch dazu im Konjunktiv ("... möchte ich Anfragen, ob ...möglich wäre."), kann unter gewöhnlichen Umständen nicht als Teilzeitverlangen im Sinne von § 8 TzBfG ausgelegt werden; dies gilt insbesondere bei einer von der Arbeitnehmerin gewünschten Modifizierungen ("in der Suchtberatung in A."), auf die sie nach ihrem Arbeitsvertrag wie auch nach § 8 TzBfG keinen Anspruch hat.

Normenkette:

AVR § 3a ; TzBfG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: