LAG Köln - Urteil vom 23.06.2021
3 Sa 14/21
Normen:
TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie v. 12.02.2018; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2511/20

Keine Rückzahlungsansprüche aufgrund der Auslegung des TV Zukunftssicherung SüßwarenindustrieNichtanwendbarkeit des § 7 TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie

LAG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 14/21

DRsp Nr. 2021/15038

Keine Rückzahlungsansprüche aufgrund der Auslegung des TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie Nichtanwendbarkeit des § 7 TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie

Der Kläger kann keine Zahlungsansprüche verlangen, da mangels Geltung des § 7 TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie Rückabwicklungsansprüche nicht gegeben sind: dies ergibt sich nach der Auslegung und den in der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätzen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2020 - 3 Ca 2511/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Zukunftssicherung Süßwarenindustrie v. 12.02.2018; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch.

Die Beklagte zu 2) stellt Milchprodukte her. Die Beklagte zu 1) ist deren Tochtergesellschaft und produziert Speiseeis. Die Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) und deren Rechtsvorgängerin seit mehreren Jahren in deren Werk in W beschäftigt.

Die Parteien sind über einen Haustarifvertrag an die Tarifverträge der Süßwarenindustrie gebunden.