LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.04.2005
7 Ta 246/04
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 2804/03 - 14.09.2004,

Keine Sanktion für die bis aufs äußerste verzögerte Vorlage von Unterlagen im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 246/04

DRsp Nr. 2005/9522

Keine Sanktion für die bis aufs äußerste verzögerte Vorlage von Unterlagen im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

Solange der Gesetzgeber keine Vorschrift erlässt, die eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe auch dann ermöglicht, wenn trotz objektiver Bedürftigkeit erst am Ende eines zweiten Rechtszuges entsprechende Unterlagen vorgelegt werden, obwohl dies bereits wesentlich früher möglich gewesen wäre und ein entsprechendes Verfahren vermieden hätte, ist das Gericht gehindert, die Aufhebung der objektiv unrichtigen Entscheidung in Form einer Sanktion für die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers zu unterlassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde durch Beschluss vom 18.11.2003 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Das Arbeitsgericht hat sodann nach § 120 Abs. 4 geprüft, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich derart gebessert haben, dass er/sie in der Lage ist, die angefallenen 5,60 EUR Gerichts- und 680,92 EUR Rechtsanwaltskosten, also insgesamt 686,52 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen.