I.
Dem Kläger wurde durch Beschluss vom 18.11.2003 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Das Arbeitsgericht hat sodann nach § 120 Abs. 4 geprüft, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich derart gebessert haben, dass er/sie in der Lage ist, die angefallenen 5,60 EUR Gerichts- und 680,92 EUR Rechtsanwaltskosten, also insgesamt 686,52 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen.
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