LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2005
9 Sa 908/04
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ; SGB III § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 § 37 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2098/04

Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unterlassener Information zur Arbeitslosmeldung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 908/04

DRsp Nr. 2005/12315

Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unterlassener Information zur Arbeitslosmeldung

1. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III regelt keine Nebenpflicht des Arbeitgebers, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führt.2. Die sozialrechtliche Informationsobliegenheit des Arbeitgebers ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ; SGB III § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 § 37 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.

Der Kläger war bei der Beklagten, die unter anderem Umzugs- und Transportleistungen erbringt, als Kolonnenführer ab dem 02.12.2003 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sollte nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.12.2003 (Bl. 6 d. A.) spätestens mit Ablauf des 20.12.2003 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

In dem weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.12.2003 (Bl. 7 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30.04.2004.