Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.
Der Kläger war bei der Beklagten, die unter anderem Umzugs- und Transportleistungen erbringt, als Kolonnenführer ab dem 02.12.2003 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sollte nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.12.2003 (Bl. 6 d. A.) spätestens mit Ablauf des 20.12.2003 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
In dem weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.12.2003 (Bl. 7 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30.04.2004.
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