LAG Hamm - Urteil vom 23.12.2004
11 Sa 1210/04
Normen:
SGB III § 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 236
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 872/04

Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen fehlender Information des Arbeitnehmers über Zusammenwirken mit Arbeitsbehörden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 1210/04

DRsp Nr. 2005/2442

Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen fehlender Information des Arbeitnehmers über Zusammenwirken mit Arbeitsbehörden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

»Keine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers bei unterbliebenem Hinweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III - wie LAG Hamm 07.09.2004 - 19 Sa 1248/04, n.rkr: BAG 571/04.«

Normenkette:

SGB III § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihn vor der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informiert hat (damaliger Gesetzeswortlaut, jetziger Wortlaut: "bei der Agentur für Arbeit").