LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2005
5 Sa 335/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2736/04

Keine Schadensschätzung auf unsicherer Tatsachengrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 335/05

DRsp Nr. 2006/21565

Keine Schadensschätzung auf unsicherer Tatsachengrundlage

Lassen sich dem Vorbringen des darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitgebers greifbare Anhaltspunkte nicht entnehmen, kommt eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Agentur für Arbeit M. erhob nach näherer Maßgabe des Bescheides vom 26.04.2004 (Bl. 31 d. A.) von dem Beklagten für die Vermittlung von Arbeitnehmern eine Gesamtgebühr in Höhe von 120,00 EUR (= 2 x 60,00 EUR). Im Anschluss an das Vertragsdokument "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" (Bl. 6 d. A.) hat die Klägerin vom 28.05.2004 bis zum 13.07.2004 in dem Betrieb des Beklagten gearbeitet.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin den für diese Arbeit zustehenden Lohn gezahlt hat.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 80 ff. d. A.).