Die Agentur für Arbeit M. erhob nach näherer Maßgabe des Bescheides vom 26.04.2004 (Bl. 31 d. A.) von dem Beklagten für die Vermittlung von Arbeitnehmern eine Gesamtgebühr in Höhe von 120,00 EUR (= 2 x 60,00 EUR). Im Anschluss an das Vertragsdokument "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" (Bl. 6 d. A.) hat die Klägerin vom 28.05.2004 bis zum 13.07.2004 in dem Betrieb des Beklagten gearbeitet.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin den für diese Arbeit zustehenden Lohn gezahlt hat.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.04.2005 - 3 Ca 2736/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 80 ff. d. A.).
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