LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.12.2004
11 Ta 185/04
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 850c ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 280/04

Keine sittenwidrige Vergütung in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 185/04

DRsp Nr. 2005/12305

Keine sittenwidrige Vergütung in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft

1. Zur Feststellung des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann weder auf einen bestimmten Abstand zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Sozialhilfesatz noch auf die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO abgestellt werden.2. Die Entlohnung eines oder einer gewissen Anzahl von Arbeitnehmern bei einer einzelnen Arbeitgeberin sagt grundsätzlich nichts über die Üblichkeit dieser Vergütung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig oder Tätigkeitsbereich.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 850c ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Vergütung als sie im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbart ist.