LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.12.2005
2 Ta 250/05
Normen:
ZPO § 164 Abs. 1 § 227 § 567 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 § 572 Abs. 2 ; ArbGG § 54 Abs. 1 Satz 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1955/05

Keine sofortige Beschwerde gegen fehlerhafte Sitzungsniederschrift

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 250/05

DRsp Nr. 2006/2942

Keine sofortige Beschwerde gegen fehlerhafte Sitzungsniederschrift

1. Gegen Unrichtigkeiten in der Sitzungsniederschrift ist allenfalls ein Antrag auf Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO statthaft, nicht aber das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.2. Die sofortige Beschwerde ist bei Unrichtigkeiten in der Sitzungsniederschrift nur dann gegeben, wenn in der Niederschrift ein anfechtbarer Beschluss enthalten ist.

Normenkette:

ZPO § 164 Abs. 1 § 227 § 567 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 § 572 Abs. 2 ; ArbGG § 54 Abs. 1 Satz 5 ;

Gründe:

I.

Mit Klageschrift vom 09.08.2005 hat der Kläger Klage erhoben gegen seine bisherige Arbeitgeberin und zusätzlich auch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Arbeitgeberin persönlich. Mit der Klage wehrt sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 20.07.2005; ferner verfolgt er rückständige Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht hat Gütetermin anberaumt auf den 05.10.2005. Die Rechtsanwälte L. & Kollegen, C-Stadt, haben sich mit Schriftsätzen vom 23.08., 16.09. und 04.10.2005 bestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur den Beklagten zu 2), nicht jedoch die Beklagte zu 1), vertreten.