I.
Die Beklagte leistete den Klägern ab Juli 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt. Obwohl ihr die Voraussetzungen für höhere Regelsatzleistungen bekannt waren, gewährte sie ihnen versehentlich um je 27 DM im Monat zu gering bemessene Regelsatzleistungen. Die entsprechenden Leistungsbescheide wurden nicht angefochten. Nachdem die Beklagte ab Mai 1999 richtig um je 27 DM höhere Regelsatzleistungen gewährte, beantragten die Kläger im Juni 1999 bei der Beklagten die Änderung der früheren geringeren Hilfegewährung und die Nachzahlung der vorenthaltenen Hilfe. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos.
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