BVerwG - Urteil vom 13.11.2003
5 C 26.02
Normen:
SGB I § 37 ; SGB X § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 976
DÖV 2004, 793
FamRZ 2004, 1286
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Bf 45/01
VG Hamburg, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 VG 1701/2000

Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit nach den Regeln der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes bei unrichtiger Rechtsanwendung oder unzutreffender Tatsachengrundlage

BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 5 C 26.02

DRsp Nr. 2004/9893

Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit nach den Regeln der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes bei unrichtiger Rechtsanwendung oder unzutreffender Tatsachengrundlage

»§ 44 SGB X ist auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar (wie BVerwGE 68, 285).«

Normenkette:

SGB I § 37 ; SGB X § 44 Abs. 1 § 44 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte leistete den Klägern ab Juli 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt. Obwohl ihr die Voraussetzungen für höhere Regelsatzleistungen bekannt waren, gewährte sie ihnen versehentlich um je 27 DM im Monat zu gering bemessene Regelsatzleistungen. Die entsprechenden Leistungsbescheide wurden nicht angefochten. Nachdem die Beklagte ab Mai 1999 richtig um je 27 DM höhere Regelsatzleistungen gewährte, beantragten die Kläger im Juni 1999 bei der Beklagten die Änderung der früheren geringeren Hilfegewährung und die Nachzahlung der vorenthaltenen Hilfe. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos.