LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.04.2019
L 1 BA 20/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 557
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 90106/10

Keine Sozialversicherungspflicht als freier Mitarbeiter mit Prüf- und Kontrollaufgaben für ein Unternehmen zur fertigungsnahen Prüfung von Werkstücken für Automobilzulieferer und -herstellerAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitMöglichkeit der Leistungserbringung durch DritteHöhe des vereinbarten EntgeltsUnternehmerrisiko beinhaltet das Haftungsrisiko

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen L 1 BA 20/18

DRsp Nr. 2019/13853

Keine Sozialversicherungspflicht als freier Mitarbeiter mit Prüf- und Kontrollaufgaben für ein Unternehmen zur fertigungsnahen Prüfung von Werkstücken für Automobilzulieferer und -hersteller Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Möglichkeit der Leistungserbringung durch Dritte Höhe des vereinbarten Entgelts Unternehmerrisiko beinhaltet das Haftungsrisiko

1. Die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Die Ausübung der Tätigkeit in einem Drei-Schicht-System sowie auch die Bezahlung nach Arbeitsstunden nebst Schicht-, Wochenend- und Feiertagszuschlägen lassen nicht schon von vornherein nur auf einen (rechtlich zulässigen) Einsatz im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung schließen.2. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der für eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale an. Vielmehr ist zunächst eine Gewichtung der einzelnen Indizien vorzunehmen und hieran dann das Überwiegen festzustellen.