Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.04.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Golflehrer für den Kläger ab 15.03.2018 als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) in Bezug auf seine ab 15.03.2018 für den Kläger ausgeübte Tätigkeit als Golflehrer mit einem vom Verband der Berufsgolfer (Professional Golfers Association <PGA>) anerkannten Status (sog. PGA-Status).
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