LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2017
L 11 R 3466/14
Normen:
BeamtStG § 20 Abs. 3; BRRG § 123a; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2017, 2618
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3920/10

Keine Sozialversicherungspflicht des Arztes eines Universitätsklinikums als Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH im Rahmen einer Zuweisung als Beamter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 11 R 3466/14

DRsp Nr. 2017/6623

Keine Sozialversicherungspflicht des Arztes eines Universitätsklinikums als Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH im Rahmen einer Zuweisung als Beamter

Übernimmt ein Arzt eines Universitätsklinikums, der Beamter des Landes Baden-Württemberg ist, eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, deren Aufgabe es ist, die Versorgung des Universitätsklinikums mit Blut sicherzustellen, kann die Tätigkeit als Geschäftsführer im Wege der Zuweisung nach § 123a BRRG (ab 1.4.2009: § 20 BeamtStG) ausgeübt werden mit der Folge, dass diese Tätigkeit auch in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei bleibt.

1. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers kann in gewissen Konstellationen dem Hauptamt eines Beamten zugerechnet werden. 2. Was zum Hauptamt gehört, ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch aus den Organisationsregelungen des Dienstherrn. 3. Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur eine Kontrollfunktion; sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen.