LSG Sachsen - Urteil vom 08.11.2018
L 9 KR 263/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; BGB § 181; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 11/13

Keine Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitMaßgeblichkeit der Einfluss- und Weisungsmöglichkeiten auf die Geschäftsführertätigkeit und auf die Geschicke des UnternehmensUnerheblichkeit eines nicht notariell beurkundeten Treuhandvertrages

LSG Sachsen, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 263/15

DRsp Nr. 2019/754

Keine Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Maßgeblichkeit der Einfluss- und Weisungsmöglichkeiten auf die Geschäftsführertätigkeit und auf die Geschicke des Unternehmens Unerheblichkeit eines nicht notariell beurkundeten Treuhandvertrages

Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene, nicht notariell beurkundete Vereinbarung (hier ein Vertrag über die treuhänderische Haltung von Geschäftsanteilen) ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben.

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht Chemnitz vom 15.09.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; BGB § 181; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit zwischen dem 20.12.2011 und dem 06.01.2013 bei der Beigeladenen zu 1. abhängig und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt war oder ob er selbstständig tätig war.