LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.11.2016
L 5 KR 162/16 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 21/16

Keine Sozialversicherungspflicht einer Altenpflegerin bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in Verbindung mit einer uneingeschränkten Haftungsverpflichtung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.11.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 162/16 B ER

DRsp Nr. 2016/18403

Keine Sozialversicherungspflicht einer Altenpflegerin bei einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in Verbindung mit einer uneingeschränkten Haftungsverpflichtung

Zur Abgrenzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit bei einer Altenpflegerin, die für mehrere Auftraggeber tätig ist und sich zu einer umfassenden Haftung für durch sie verursachte Schäden verpflichtet hat.

Wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Ein solches liegt darin, dass der Auftragnehmer sich der Gefahr aussetzt, nicht nur keine Einnahmen zu erzielen, sondern mit Ausgaben belastet zu sein, die von den Einnahmen nicht getragen werden. Dies ist dann der Fall, wenn durch vertragliche Bestimmungen ein erhöhtes Kostenrisiko entsteht (hier: Haftungsrisiko einer Altenpflegerin für von ihr verursachte Schäden).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Soziallsgschgerichts Schleswig vom 26. Juli 2016 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2016 wird hinsichtlich des die Beigeladene zu 3) betreffenden Betrages von 26.198,95 EUR angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.