LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2017
L 11 R 2433/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1700/15

Keine Sozialversicherungspflicht einer Fachärztin für Radiologie im Rahmen von Urlaubsvertretungen in einer radiologischen GemeinschaftspraxisAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 11 R 2433/16

DRsp Nr. 2019/11717

Keine Sozialversicherungspflicht einer Fachärztin für Radiologie im Rahmen von Urlaubsvertretungen in einer radiologischen Gemeinschaftspraxis Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Eine Fachärztin für Radiologie übt im Rahmen von Urlaubsvertretungen für Praxisinhaber einer radiologischen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei fehlender konkreter Eingliederung in die Praxis keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15.04.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit für die Klägerin als Fachärztin für Radiologie im Rahmen eines in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.