LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2017
L 11 R 2534/16
Normen:
RDG § 10 Abs. 1 S. 3; RDG § 2 Abs. 2; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2995/15

Keine Sozialversicherungspflicht einer Notärztin im Rettungsdienst der vom Deutschen Roten Kreuz durchgeführten Notarztversorgung in Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 11 R 2534/16

DRsp Nr. 2017/8742

Keine Sozialversicherungspflicht einer Notärztin im Rettungsdienst der vom Deutschen Roten Kreuz durchgeführten Notarztversorgung in Baden-Württemberg

1. Beteiligt sich eine in Vollzeit bei einem Krankenhaus angestellte Anästhesistin an der vom Deutschen Roten Kreuz durchgeführten Notarztversorgung, folgt aus dem Umstand, dass die Krankenhausträger nach § 10 Abs. 1 Gesetz über den Rettungsdienst Baden-Württemberg (RDG) verpflichtet sind, Ärzte für den Rettungsdienst gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen, noch nicht, dass die Tätigkeit als Notärztin im Rettungsdienst im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung mit dem Krankenhaus erfolgt. Es kommt auch insoweit nur auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall an. 2. Allein aus der sich nach dem RDG ergebenden Mitverantwortung der Krankenhausträger für das Rettungswesen lässt sich nicht herleiten, dass der gesamte Betrieb des Rettungswesens in einem einheitlichen Sinn verstanden und letztlich hinsichtlich der Tätigkeit der Notärzte dem Krankenhausträger zugerechnet werden müsste.

1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen.