LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2022
L 5 KR 1505/22
Normen:
KSVG § 1 Nr. 1; KSVG § 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1817/19

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Trauredner und Zeremonienleiter bei Hochzeiten in der Künstlersozialversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 1505/22

DRsp Nr. 2023/1916

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Trauredner und Zeremonienleiter bei Hochzeiten in der Künstlersozialversicherung

Die Tätigkeit als Trauredner und Zeremonienleiter bei Hochzeiten stellt weder eine künstlerische noch eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.05.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 1 Nr. 1; KSVG § 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung.

Die 1986 geborene Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben seit Februar 2016 im Wesentlichen als Traurednerin und Zeremonienleiterin bei der Durchführung von freien Trauungen selbstständig tätig.