LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2018
L 8 R 800/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 4; SGB VIII § 22 Abs. 3; SGB VIII § 43 Abs. 1; SGB VIII § 43 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 907/14

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tagespflegerin in einer KindertageseinrichtungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen L 8 R 800/16

DRsp Nr. 2019/4525

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tagespflegerin in einer Kindertageseinrichtung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Eine für eine Kindertageseinrichtung tätige Tagespflegerin ist nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig, wenn sie weder gegenüber der Einrichtung weisungsgebunden, noch in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.7.2016 geändert. Der Bescheid vom 20.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Tagespflegerin für die Klägerin vom 21.9.2012 bis zum 31.7.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für den gesamten Rechtsstreit auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VIII § 22 Abs. S. 4;