LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2022
L 4 BA 3707/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV a.F. § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV a.F. § 7a Abs. 2; SGB IV a.F. § 7a Abs. 6 S. 1-2; SGB V §§ 124 ff.; SGB V § 124 Abs. 1; SGB V § 125;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 729/20

Keine Sozialversicherungspflicht eines Physiotherapeuten in einer Praxis für Krankengymnastik auf der Grundlage eines Vertrages über eine freie MitarbeitAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlen eines Weisungsrechts und einer Eingliederung in den Betrieb sowie eines festen EntgeltsKein fachliches Weisungsrecht aufgrund der Regelungen des Leistungserbringerrechts der gesetzlichen KrankenversicherungUnzulässigkeit der Elementenfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2022 - Aktenzeichen L 4 BA 3707/20

DRsp Nr. 2022/8883

Keine Sozialversicherungspflicht eines Physiotherapeuten in einer Praxis für Krankengymnastik auf der Grundlage eines Vertrages über eine freie Mitarbeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen eines Weisungsrechts und einer Eingliederung in den Betrieb sowie eines festen Entgelts Kein fachliches Weisungsrecht aufgrund der Regelungen des Leistungserbringerrechts der gesetzlichen Krankenversicherung Unzulässigkeit der Elementenfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Klage auf Feststellung einer selbständigen Tätigkeit - als Gegenstück zur abhängigen Beschäftigung – ist als Elementenfeststellungsklage unzulässig. 2. Ein Physiotherapeut, der auf der Grundlage eines Vertrages über eine freie Mitarbeit in einer Praxis für Krankengymnastik ohne Weisungsrecht und ohne eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers sowie ohne festes Entgelt tätig wird, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. 3. Die Leistungserbringung im Rahmen der Regelungen der §§ 124 ff. SGB V ist auch durch einen freien Mitarbeiter des Zulassungsinhabers möglich.

Tenor