LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.08.2019
L 7 BA 3027/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1; BGB § 117; BGB § 611a; BGB § 622; BGB § 645 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3372/17

Keine Sozialversicherungspflicht eines selbständigen Maurermeisters bei der Tätigkeit für ein BauunternehmenAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitKeine Pflicht zur Erbringung von ArbeitsleistungenKein WeisungsrechtKeine Eingliederung in den BetriebRecht auf Tätigwerden auch für andere ArbeitgeberTragung eines unternehmerischen RisikosUnerheblichkeit der Höhe der VergütungKein Anspruch auf bezahlten UrlaubFehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen L 7 BA 3027/18

DRsp Nr. 2019/12296

Keine Sozialversicherungspflicht eines selbständigen Maurermeisters bei der Tätigkeit für ein Bauunternehmen Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Keine Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen Kein Weisungsrecht Keine Eingliederung in den Betrieb Recht auf Tätigwerden auch für andere Arbeitgeber Tragung eines unternehmerischen Risikos Unerheblichkeit der Höhe der Vergütung Kein Anspruch auf bezahlten Urlaub Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Juli 2018 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017 und in der Fassung des Bescheides vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit damit Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Säumniszuschläge von mehr als 8.084,91 Euro nachgefordert werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1; BGB § 117; BGB § 611a; BGB § 622; BGB § 645 Abs. 1;

Tatbestand