LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2017
L 11 R 771/15
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 123/13
SG Freiburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 123/13

Keine Sozialversicherungspflicht von Bereitschaftsärzten im Nachtdienst einer psychosomatischen Akut-Klinik

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen L 11 R 771/15

DRsp Nr. 2017/9087

Keine Sozialversicherungspflicht von Bereitschaftsärzten im Nachtdienst einer psychosomatischen Akut-Klinik

Bereitschaftsärzte, die in einer psychosomatischen Akut-Klinik auf der Grundlage eines Vertrages über freie Mitarbeit den Nachtdienst (nur) für allgemein-medizinische Notfälle übernehmen und als Vergütung einen Pauschalbetrag (Einsatzpauschale) erhalten, üben keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus.

1. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. 2. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. 3. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. 4. Die Tätigkeit als Honorararzt kann grundsätzlich sowohl als abhängige Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden.