LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.04.2005
8 Ta 82/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 (a.F.) ; ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 2706/04 - 04.04.2005,

Keine Streitwertaddition bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 82/05

DRsp Nr. 2005/9516

Keine Streitwertaddition bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche im Kündigungsschutzprozess

1. Die Streitwertberechnungsregel des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten; bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen erfolgt trotz prozessualer Selbständigkeit keine Streitwertaddition nach § 5 ZPO.2. Die Streitwerte für die Kündigung und den zugleich verfolgten Zahlungsansprüchen für die Zeit nach Zugang der Kündigung sind nicht eigenständig zu bewerten; in der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung liegt eine Voraussetzung für den Erfolg der entsprechenden Gehaltsklage, sofern Ansprüche nach Zugang der Kündigung betroffen sind, so dass insoweit wirtschaftliche Identität besteht.3. Auch der isoliert auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Antrag ist trotz seiner prozessualen Selbständigkeit nicht eigenständig zu bewerten, da diese Statusfrage im Rahmen des auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klageantrages (incident) zu klären ist; es käme sonst zu einer zweifachen Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.