LAG Chemnitz - Beschluss vom 09.06.2005
4 Ta 390/04
Normen:
KSchG § 9 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 33
NJ 2006, 288
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3339/04

Keine Streitwerterhöhung durch Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess - Aufgabe bisheriger Kammerrechtssprechung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 390/04

DRsp Nr. 2005/11877

Keine Streitwerterhöhung durch Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess - Aufgabe bisheriger Kammerrechtssprechung

»Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist nichtgesondert zu bewerten und wirkt sich nichtstreitwerterhöhend aus (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtssprechung der Beschwerdekammer).«

Normenkette:

KSchG § 9 ;

Gründe:

I.

Die 1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1988 bei der Beklagten als Mitarbeiterin Textildruck zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 862,40 EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.06.2004, der Klägerin zugegangen am 29.06.2004, sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zum 31.08.2004 aus.

Mit der beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 28.06.2004 zum 31.08.2004 endet.

In der Güteverhandlung vom 26.08.2004 beantragte die Klägerin weiterhin ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

Die Beklagte beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2004 Klageabweisung sowie hilfsweise, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004 aufzulösen.