LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2018
1 Sa 365/17
Normen:
BVerfGG § 95 Abs. 2; Ruhegeldordnung vom 20.12.1995 § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1041/16

Keine Suspendierung der Rechtskraft eines Urteils durch Einlegung einer VerfassungsbeschwerdeReichweite der materiellen Rechtskraft eines UrteilsRechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung einer Invalidenrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 365/17

DRsp Nr. 2019/10972

Keine Suspendierung der Rechtskraft eines Urteils durch Einlegung einer Verfassungsbeschwerde Reichweite der materiellen Rechtskraft eines Urteils Rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung einer Invalidenrente

1. Als außergewöhnlichem Rechtsbehelf kommt einer Verfassungsbeschwerde kein Suspensiveffekt zu. Sie hemmt nicht den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.2. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Urteils hat zur Folge, dass zu dem Streitgegenstand keine erneute Sachentscheidung getroffen werden kann. Dies gilt auch für Fälle der Präjudizialität und für die rechtskräftige Abweisung einer Feststellungsklage.3. Regelt eine Ruhegeldordnung das "Ausscheiden" eines Arbeitnehmers als Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Invalidenrente, ist mit dem "Ausscheiden" die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.04.2017, Az.: 11 Ca 1041/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVerfGG § 95 Abs. 2; Ruhegeldordnung vom 20.12.1995 § 8 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.