Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis über den 31.08.2002 hinaus fortbestanden hat. Darüber hinaus begehrt die Beklagte vom Kläger im Wege der Widerklage die Rückzahlung erbrachter Leistungen.
Der am 01.03.1940 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 02.01.1970 als Angestellter beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des
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