I.
Das vorliegend am 13.08.2004 eingeleitete Zahlungsverfahren wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen gerichtlichen Vergleich, der das parallel geführte Bestandsschutzverfahren- 3 Ca 2281/04 erfasste - nach § 278 Abs. 6 ZPO am 12.10.2004 wie folgt erledigt:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Beklagten vom 09.08.2004 mit Ablauf des 31.10.2004 sein Ende finden wird.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, den PKW Mercedes 220 CDl, amtliches Kennzeichen: XX XX XX, an den Kläger zu übereignen.
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