LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.11.2005
8 Ta 255/05
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2 § 278 Abs. 6 § 307 Abs. 2 § 495a ; VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2282/04

Keine Terminsgebühr bei gerichtlich festgestelltem Vergleich vor mündlicher Verhandlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 255/05

DRsp Nr. 2006/2948

Keine Terminsgebühr bei gerichtlich festgestelltem Vergleich vor mündlicher Verhandlung

Eine Terminsgebühr entsteht nicht, wenn in einem normalen Prozessverfahren vor einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird; bereits der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG deutet darauf hin, dass von dieser Vorschrift nur Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO sowie nach den §§ 307, 495 a ZPO erfasst werden.

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 2 § 278 Abs. 6 § 307 Abs. 2 § 495a ; VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Das vorliegend am 13.08.2004 eingeleitete Zahlungsverfahren wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen gerichtlichen Vergleich, der das parallel geführte Bestandsschutzverfahren- 3 Ca 2281/04 erfasste - nach § 278 Abs. 6 ZPO am 12.10.2004 wie folgt erledigt:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Beklagten vom 09.08.2004 mit Ablauf des 31.10.2004 sein Ende finden wird.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, den PKW Mercedes 220 CDl, amtliches Kennzeichen: XX XX XX, an den Kläger zu übereignen.