LSG Bayern - Beschluss vom 05.12.2013
L 11 AS 679/13 B ER
Normen:
SGB II § 16; SGB II § 21 Abs. 4; SGB III § 23; SGB III § 44; SGB IX § 33;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 628/13

Keine Übernahme von Bewerbungskosten und Mehrbedarf nach dem SGB II, wenn keine Teilhabeleistungen bewilligt wurden

LSG Bayern, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 679/13 B ER

DRsp Nr. 2014/1267

Keine Übernahme von Bewerbungskosten und Mehrbedarf nach dem SGB II, wenn keine Teilhabeleistungen bewilligt wurden

1. Es gibt keinen Anspruch für Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II auf abstrakte Zusicherung gem. § 34 SGB X hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten. 2. Es gibt auch keinen Anspruch auf Gewährung von Mehrbedarf gem. § 21 Abs 4 SGB II, wenn schon keine Teilhabeleistungen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erbracht werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.09.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16; SGB II § 21 Abs. 4; SGB III § 23; SGB III § 44; SGB IX § 33;

Gründe

I.

Streitig ist eine Zusicherung über die vorläufige Übernahme von Fahrt- und Bewerbungskosten im Rahmen der Arbeitsförderung und die Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.