Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.09.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist eine Zusicherung über die vorläufige Übernahme von Fahrt- und Bewerbungskosten im Rahmen der Arbeitsförderung und die Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.
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