LAG München - Beschluss vom 05.12.2018
11 TaBV 50/18
Normen:
TVöD -K § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 25/17

Keine Umgruppierung im Falle einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 12 TVöD-KKein Zustimmungsersetzungsverfahren bei Zulagengewährung wegen einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit

LAG München, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 11 TaBV 50/18

DRsp Nr. 2019/10125

Keine Umgruppierung im Falle einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 12 TVöD -K Kein Zustimmungsersetzungsverfahren bei Zulagengewährung wegen einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit

1. Zutreffend hatte das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach § 12 TVöD eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nicht zu einer Umgruppierung führt. Denn nach dieser Norm setzt ein Eingruppierungsvorgang eine nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit, also gewissermaßen eine auf Dauer übertragene Tätigkeit voraus. Dies ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben, da dem Mitarbeiter Z. lediglich für zwei Jahre die entsprechende Tätigkeit übertragen wurde. Dies wurde dem Mitarbeiter mit Schreiben vom 20.11.2017 (Bl. 248 d. A.) auch entsprechend mitgeteilt.