LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.2022
L 8 SB 2527/21
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 5 S. 2-3; SGB X § 31; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SchwbAwV § 6 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 1360/21

Keine unbefristete Feststellung eines Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB IXErforderlichkeit der Befristung des Schwerbehindertenausweises

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2022 - Aktenzeichen L 8 SB 2527/21

DRsp Nr. 2022/7892

Keine unbefristete Feststellung eines Grades der Behinderung – GdB - nach dem SGB IX Erforderlichkeit der Befristung des Schwerbehindertenausweises

1. Ein Schwerbehindertenausweis ist auch bei unbefristeter Feststellung des GdB nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX grundsätzlich zu befristen.2. Ein behinderter Mensch kann nicht beanspruchen, dass der GdB unabhängig von möglichen künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.07.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 5 S. 2-3; SGB X § 31; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SchwbAwV § 6 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob eine GdB-Feststellung bzw. ein daraufhin ausgestellter Schwerbehindertenausweis unbefristet zu gewähren sind.